I. Name, Zweck und Gebiet
Art. 1 Name
Die Schweizerische Volkspartei Rheintal (Im folgenden „SVP-Kreispartei Rheintal“ genannt) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Sie ist eine Sektion der SVP des Kantons St. Gallen mit Sitz beim jeweiligen Sekretariat.
Art. 2 Zweck
Die SVP-Kreispartei Rheintal bekennt sich zur demokratischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen des Rechtsstaates. Sie bezweckt die aktive Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am öffentlichen Leben und setzt sich für die Erhaltung der Unabhängigkeit des Landes, den Schutz der verfassungsmässigen Rechte, die Sicherung von Recht und Ordnung und für soziale und wirtschaftliche Förderung aller ein.
Die SVP-Kreispartei Rheintal bekennt sich zu den Statuten und zum Programm der SVP des Kantons St. Gallen. Die Parteiprogramme der SVP Schweiz und der SVP des Kantons St. Gallen bilden die Richtlinien für ihre Tätigkeit.
Art. 3 Gebiet
Die SVP-Kreispartei Rheintal umfasst geografisch das Gebiet des Rheintals. Im Speziellen das Gebiet, welches gesetzlich nach Art. 37 Abs. 2 der Kantonsverfassung den Wahlkreis Rheintal festlegt.
Art. 4 Erwerb
Mitglieder der SVP-Kreispartei Rheintal sind die Ortsparteien im Wahlkreis Rheintal und ihre Mitglieder.
Natürliche und juristische Personen, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen und mindestens 16 Jahre alt sind, können der SVP-Kreispartei Rheintal als Einzelmitglieder beitreten, sofern für ihren Wohnort keine Ortspartei besteht.
Art. 5 Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, sowie bei Verweigerung des Mitgliederbeitrages. Der Ausschluss kann in besonderen Fällen vom Kreispartei Vorstand verfügt werden, wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Partei verstösst. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss anzuhören.
Art. 6 Organisation
Die Ortsparteien bilden die organisatorische Grundlage der SVP-Kreispartei Rheintal. Die Statuten der Ortsparteien unterliegen der Genehmigung durch den Kreispartei Vorstand. Die Ortsparteien sind selbständig bei der Bestimmung ihrer Organe. Die Bildung von Ortsparteien ist anzustreben.
Art. 7 Organe
Die Organe der SVP-Kreispartei Rheintal sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Kreispartei Vorstand
3. die Geschäftsleitung mit den Ressorts
4. die Geschäftprüfungskommission
1. Die Mitgliederversammlung
Art. 8 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SVP-Kreispartei Rheintal. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung kann einzelne, ihr zufallende Befugnisse von Fall zu Fall dem Vorstand oder der Geschäftsleitung übertragen. Über Zulassung von Vertretern der Presse und weiterer Gäste, sowie über Abgabe von Werbematerial an den Mitgliederversammlungen entscheidet die Geschäftsleitung.
In den Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:
1. Wahl des Kreisparteipräsidenten und des oder der Vize-Präsidenten
2. Wahl der Ressortleiter
3. Wahl der Geschäftsprüfungskommission
4. Nomination von Kantonsratskandidaten und z. Hd. der Kant. DV National-, Stände-, Regierungsratskandidaten.
5. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie des Budgets
6. Festlegung der Beiträge der Ortsparteien und der Einzelmitglieder an die SVP-Kreispartei Rheintal
7. Anträge der Mitglieder
8. Entscheide über Statutenänderungen und über die Auflösung der SVP-Kreispartei Rheintal
Art. 9 Zusammensetzung
An der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:
Alle natürlichen Mitglieder und juristischen Personen der SVP-Kreispartei Rheintal.
Art. 10 Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal einberufen. Neben der Geschäftsleitung oder dem Kreispartei Vorstand können sechs Ortsparteien die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen verlangen. Die Einladungen müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten eintreffen.
2. Der Kreispartei Vorstand
Art. 11 Aufgaben
Der Kreispartei Vorstand tagt nach Bedarf, sicher aber vor wichtigen Mitgliederversammlungen. Er wird auf Anordnung des Präsidenten einberufen, oder wenn ½ der Kreispartei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Dem Kreispartei Vorstand fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. Stellungnahme zu wichtigen regionalen Wahlen und Abstimmungen
2. Wahlvorschläge zu Hd. Mitgliederversammlung (Kantons-, National-, Stände- und Regierungsräte u.s.w.
3. Nomination für öffentliche regionale Ämter z.B. Richter, Schulräte
4. Wahlvorschlag in den Kantonalvorstand
5. Genehmigung Statuten der Ortsparteien
6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
7. Informationsaustausch Veranstaltungen
8. Einsetzen der Ressortleiter - Stellvertreter
In Ausnahmefällen kann ein Kreispartei Vorstands-Mitglied durch einen von der Ortspartei gewählten Vertreter, mit Vorbehalt der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, mit vollen Rechten ersetzt werden.
Art. 12 Zusammensetzung
Dem Kreispartei Vorstand gehören an:
1. der Kreisparteipräsident und der oder die Vizepräsidenten
2. alle Ressortleiterinnen und -leiter oder deren Stellvertreter
3. allenfalls max. 3 Vertreter der Jung-SVP und andere SVP-Mandatsträger
4. die SVP Mitglieder des Kantonsrates
5. die Ortsparteipräsidenten
Der Kreispartei Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten selbst.
3. Die Geschäftsleitung
Art. 13 Aufgaben
Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte der SVP-Kreispartei Rheintal und ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
2. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kreispartei Vorstandes
3. Vertretung der Partei nach aussen
4. Stellungnahme zu parteipolitischen wichtigen Ereignissen im Wahlkreis Rheintal
5. Koordination der Kantonsratswahlen
6. Koordination von Wahlen in öffentliche Ämter im Wahlkreis Rheintal
7. Koordination von Veranstaltungen im Wahlkreis Rheintal
8. Spezifische Aufgaben gemäss Ressorsbeschrieb
Die Geschäftsleitung wird auf Anordnung des Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn drei Mitglieder der Geschäftsleitung dies verlangen.
Art. 14 Zusammensetzung
Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche idealerweise das ganze Rheintal abdecken.
Der Geschäftsleitung gehören an:
1. der Präsident
2. der oder die Vizepräsidenten
3. der Leiter des Ressorts Administration
4. der Leiter des Ressorts Anlässe
5. der Leiter des Ressorts Medien
6. der Leiter des Ressorts Personal
7. der Leiter des Ressorts Strategie
8. bei Bedarf die Leiter allfälliger weiterer Ressorts
4. Die Geschäftsprüfungskommission
Art. 15 Aufgaben
Die Geschäftprüfungskommission prüft die Jahresrechnung sowie die Geschäftsführung und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
Art. 16 Zusammensetzung
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern.
Art. 17 Beiträge
Die SVP-Kreispartei Rheintal beschafft ihre Mittel durch:
1. jährliche Beiträge der Ortsparteien
2. jährliche Beiträge von Einzelmitgliedern der SVP-Kreispartei Rheintal
3. Beiträge der Mandatsinhaber
4. Spenden
5. ausserordentliche Aktionen
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung jedes Jahr neu festgesetzt und orientiert sich an der Empfehlung der Kantonalpartei.
Art. 18 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 19 Amtsdauer
Die Mitglieder aller Parteiorgane werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Art. 20 Beschlüsse
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Eine geheime Abstimmung kann auf Antrag durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Der Kreispartei Vorstand und die Geschäftsleitung sind mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlussfähig.
Art. 21 Vertretung
Der Präsident oder in dessen Stellvertretung die Vizepräsidenten in Verbindung mit einem weiteren Mitglied der Geschäftsleitung vertritt die SVP-Kreispartei Rheintal und zeichnet für diese.
Art. 22 Rekurs
Gegen Beschlüsse der Kreispartei kann das betroffene Mitglied oder Einzelmitglied innert 20 Tagen ab Eröffnung des Entscheides an den Leitenden Ausschuss der Kantonalpartei rekurrieren. Dieser entscheidet endgültig.
Art. 23 Revision
Die Mitgliederversammlung kann die Statuten durch einfachen Mehrheitsbeschluss abändern. Anträge zur Statutenänderung müssen dem Präsidenten vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 24 Auflösung
Für die Auflösung der SVP-Kreispartei Rheintal ist eine Zweidrittels-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Anträge zur Auflösung der Partei müssen dem Präsidenten vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
Die Akten werden dem Sekretariat der Kantonalpartei übergeben.
Ein allfällig vorhandenes Guthaben geht entsprechend den Mitgliederzahlen an die Ortsparteien im Wahlkreis Rheintal. Sind die Ortsparteien nicht mehr existent, geht ein allfälliges Guthaben an die Kantonalpartei.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Statuten werden an der ordentlichen Hauptversammlung der SVP-Kreispartei Rheintal vom 20.04.2007 in Widnau, vorbehältlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung, beschlossen. Sie treten sofort in Kraft.